Gründungszuschuss: Voraussetzungen, Höhe, Ablauf und Antrag

Aus dem ursprünglichen Ziel, die häufigsten Fragen aus unserer täglichen Arbeit schriftlich festzuhalten und zu beantworten, ist mit der Zeit dieser umfangreiche Praxisratgeber entstanden. Er behandelt die Voraussetzungen, die Antragstellung, Sonderfälle und typische Stolperfallen rund um den Gründungszuschuss.

Eingeflossen sind dabei unsere Erfahrungen aus mehr als 5.000 begleiteten Anträgen und Gründungsvorhaben. Damit die Inhalte aktuell bleiben, überarbeiten wir den Ratgeber regelmäßig.

Stand: - Autor: David Becker

Gründerin arbeitet am Laptop an ihrem Businessplan und Antrag

Was ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Gründerinnen und Gründer, die ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit beenden.

Die Förderung kann aus zwei Phasen bestehen. In der ersten Förderphase erhalten Sie sechs Monate lang Ihr zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) plus 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In der zweiten Förderphase erhalten Sie für weitere neun Monate jeweils 300 Euro monatlich.

Der Zuschuss dient dazu, den privaten Lebensunterhalt in der Startphase Ihrer Selbstständigkeit zu sichern und einen Beitrag zur sozialen Absicherung zu leisten. Er ist nicht dafür gedacht, Maschinen, Waren, Büroausstattung, Werbung oder andere betriebliche Ausgaben zu finanzieren.

Für den Antrag müssen Sie sich im Bezug von Arbeitslosengeld I befinden und noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee sowie Ihre persönliche und fachliche Eignung durch geeignete Unterlagen nachweisen.

Gründungszuschuss auf einen Blick

Wer kann gefördert werden? Personen, die aus Arbeitslosigkeit mit ALG-I-Anspruch in eine hauptberufliche Selbstständigkeit starten.
Phase 1 Für 6 Monate: zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I zuzüglich 300 Euro monatlich.
Phase 2 Bis zu 9 weitere Monate: 300 Euro monatlich nach erneutem Antrag und Prüfung.
Restanspruch Zum Start der Selbstständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I bestehen.
Arbeitszeit Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und hauptberuflich ausgeübt werden.

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Welche Voraussetzungen gelten für den Gründungszuschuss?

Die wichtigsten Voraussetzungen sind in § 93 SGB III geregelt. Vereinfacht gesagt richtet sich der Gründungszuschuss an Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige Tätigkeit beenden möchten und in der ersten Phase der Gründung Unterstützung für ihren Lebensunterhalt und ihre soziale Absicherung benötigen.

Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen führt beim Gründungszuschuss nicht automatisch zu einer Bewilligung. Anders als beim Arbeitslosengeld I handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung mit festem Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Eine Ablehnung ist daher möglich, darf aber nicht willkürlich erfolgen und muss nachvollziehbar begründet sein.

Die Voraussetzungen auf einen Blick

ALG-I-Anspruch

Bei Aufnahme der Selbstständigkeit muss ein Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld 1 bestehen.

150 Tage Restanspruch

Zum Start der Selbstständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen.

Hauptberufliche Selbstständigkeit

Der zeitliche Umfang muss mindestens 15 Wochenstunden betragen. Weitere Tätigkeiten dürfen zeitlich nicht überwiegen.

Persönliche und fachliche Eignung

Sie müssen nachvollziehbar darlegen, dass Sie Ihr Vorhaben fachlich und unternehmerisch umsetzen können.

Tragfähige Geschäftsidee

Das Vorhaben muss geeignet sein, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden. Dies muss durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

Vollständige Antragsunterlagen

Dazu gehören insbesondere der Nachweis der Gewerbeanmeldung bzw. der freiberuflichen Tätigkeit, Lebenslauf und Qualifikationsnachweise, der Businessplan sowie die Finanzplanung.

ALG-I-Anspruch: Ein konkreter Zahlungsanspruch ist Voraussetzung

Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 93 SGB III muss grundsätzlich ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Ein Anspruch nur "dem Grunde nach" reicht nicht in jedem Einzelfall aus.

Das ist insbesondere bei bestehenden Sperr- und Ruhenszeiten relevant. Dabei kann entscheidend sein, ob bereits vor Beginn der Ruhenszeit ein konkreter Zahlungsanspruch bestand. Auch kurze Unterbrechungen zwischen dem ALG-I-Bezug und der Gründung können gesondert beurteilt werden.

Wenn bei Ihnen eine Sperrzeit, ein Ruhen des Anspruchs oder eine Unterbrechung des Leistungsbezugs vorliegt, sollten Sie deshalb vorab klären, ab wann eine Förderung möglich ist und wie viele Resttage zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch vorhanden sind.

Es gibt dagegen keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach Sie zunächst mehrere Wochen oder Monate arbeitslos sein müssten. In unserer Praxis gibt es regelmäßig Fälle, in denen Gründerinnen und Gründer für nur wenige Tage Arbeitslosengeld beziehen und zeitnah gründen.

Quelle: § 93 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III, sowie FW 93.35 bis 93.45 der Bundesagentur für Arbeit.

Mindestens 150 Tage Restanspruch bei Aufnahme der Selbstständigkeit

Das Unterschreiten der 150-Tage-Frist ist eine der häufigsten Ablehnungsgründe. Maßgeblich ist der Restanspruch bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.

Beispiel: Sie haben heute noch 165 Tage ALG-I-Restanspruch, möchten aber erst in acht Wochen mit Ihrer Selbstständigkeit starten. Das würde nicht funktionieren. Entscheidend ist nicht der heutige Restanspruch, sondern wie viele Resttage am tatsächlichen Starttag noch vorhanden sind.

Wenn Sie unsicher sind, wie hoch Ihr verbleibender Restanspruch ist, klären Sie das früh genug mit der Agentur für Arbeit und planen Sie nicht zu knapp. Wird die Frist auch nur um einen Tag unterschritten, ist eine Ablehnung wahrscheinlich.

Beachten Sie außerdem, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung des Restanspruchs mit pauschal 30 Tagen pro Monat rechnet. Dabei spielt es also keine Rolle, ob ein Kalendermonat tatsächlich 28 oder 31 Tage hat.

Sonderfall: Für Menschen mit Behinderungen im Sinne der besonderen Reha-Regelungen kann eine Förderung auch mit weniger als 150 Tagen oder ohne ALG-I-Anspruch möglich sein. Das ist eine gesetzliche Ausnahme und sollte individuell mit der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.

Quelle: § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III; für die Reha-Ausnahme § 116 Abs. 7 SGB III.

Hauptberufliche Selbstständigkeit und die 15-Stunden-Grenze

Für den Gründungszuschuss muss die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt werden und mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.

Üben Sie neben Ihrer Selbstständigkeit eine oder mehrere Nebentätigkeiten aus, darf deren zeitlicher Umfang insgesamt nicht größer sein als der Ihrer Selbstständigkeit. Arbeiten Sie beispielsweise 30 Stunden pro Woche selbstständig und zusätzlich 10 Stunden in einem Nebenjob, kann die Selbstständigkeit weiterhin als hauptberuflich gelten. Arbeiten Sie hingegen nur 20 Stunden selbstständig und 25 Stunden in einer weiteren Beschäftigung, überwiegt die andere Tätigkeit zeitlich.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Solange Sie arbeitslos sind, müssen Nebenjobs und selbstständige Nebentätigkeiten zusammengerechnet unter 15 Stunden pro Woche bleiben. Andernfalls gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Es reicht daher nicht aus, wenn jede einzelne Tätigkeit für sich genommen unter 15 Stunden liegt.

Quelle: FW 93.31 und 93.32 sowie die FAQ der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss.

Persönliche und fachliche Eignung

Die Agentur für Arbeit prüft nicht nur die Geschäftsidee. Auch Sie als Gründerin oder Gründer müssen aufgrund Ihrer persönlichen Fähigkeiten zu Ihrem Vorhaben passen.

Je nach Geschäftsmodell können unter anderem folgende Punkte relevant sein:

  • Berufserfahrung und Branchenkenntnisse,
  • Ausbildung, Studium oder Zertifikate,
  • kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,
  • unternehmerische Erfahrung,
  • gegebenenfalls Führungskenntnisse,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die notwendigen Zulassungen.

Fehlende Kenntnisse sind nicht automatisch ein Ausschlussgrund. Ein sehr guter Softwareentwickler muss nicht gleichzeitig ein Steuerexperte sein. Wichtig ist, realistisch aufzuzeigen, welche Aufgaben Sie selbst abdecken und wo Sie gezielt Unterstützung einplanen, zum Beispiel durch eine Steuerberatung, erfahrene Mitarbeitende oder Mitgründende.

Wenn Sie beispielsweise ein Restaurant eröffnen möchten, ohne über nachweisbare Berufserfahrung in der Gastronomie zu verfügen, muss nachvollziehbar sein, wie Sie die erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Aufgaben bewältigen werden. Dies kann etwa durch gezielte Qualifizierungsmaßnahmen oder die Einbindung erfahrener Mitarbeitender sichergestellt werden. Auch ein sehr detaillierter Business- und Finanzplan kann dazu beitragen, Ihre fachliche und persönliche Eignung für die neue Branche glaubhaft darzustellen.

Entscheidend ist dabei, dass Sie alle wesentlichen Aspekte des geplanten Geschäftsbetriebs realistisch, schlüssig und nachvollziehbar erläutern. Ein ausführlicher Text allein ersetzt jedoch nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Es muss glaubhaft erkennbar sein, dass Sie sich intensiv mit Ihrem Vorhaben und den Besonderheiten der Branche auseinandergesetzt haben, die damit verbundenen Anforderungen verstehen und persönlich in der Lage sind, den Betrieb mit allen dazugehörigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten erfolgreich zu führen.

Quelle: § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sowie FW 93.51 bis 93.53.

Tragfähigkeit und fachkundige Stellungnahme

Die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens müssen Sie durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachweisen. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage einer Prüfung durch die fachkundige Stelle. Dabei werden insbesondere Ihr Businessplan, die Finanzplanung, Ihr Lebenslauf sowie Ihre Qualifikationsnachweise geprüft.

Eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung bedeutet vereinfacht: Das Vorhaben ist für jemand Dritten nachvollziehbar und hat bei Umsetzung des beschriebenen Konzepts eine realistische Perspektive auf wirtschaftlichen Erfolg.

Sie bedeutet nicht, dass die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss anschließend automatisch bewilligen muss.

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Nicht mehr gültig: Vermittlungsvorrang

Der frühere Vermittlungsvorrang wurde zum 01.01.2023 aufgehoben. Bis dahin konnte eine abhängige Beschäftigung Vorrang vor einer selbstständigen Tätigkeit haben, wenn sie geeignet war, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Auf dieser Grundlage war eine Ablehnung möglich.

Quelle: § 4 Abs. 2 SGB III.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?

Phase 1

In Phase 1 erhalten Sie den Gründungszuschuss für insgesamt 6 Monate. Er setzt sich zusammen aus Ihrem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I plus 300 €.

Die 300 Euro sind als Pauschale zur sozialen Absicherung gedacht.

Bisheriges ALG I Pauschale soziale Absicherung Förderung pro Monat Förderung für 6 Monate
1.200 € 300 € 1.500 € 9.000 €
2.000 € 300 € 2.300 € 13.800 €
3.000 € 300 € 3.300 € 19.800 €

Es gibt jedoch Sonderfälle, zum Beispiel wenn Ihr Arbeitslosengeld zuvor aufgrund eines zusätzlichen Nebeneinkommens gemindert wurde. In einem solchen Fall kann das bisher ausgezahlte ALG I niedriger ausfallen. Ob und wie sich dies auf Ihre individuelle Situation auswirkt, sollten Sie daher mit Ihrer Sachbearbeitung klären.

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Phase 2

Nach Ende der Phase 1 kann der Gründungszuschuss in Phase 2 für neun weitere Monate mit jeweils 300 Euro beantragt werden. Insgesamt beträgt die Förderhöhe somit zusätzlich 2.700 €.

Mehr dazu: Gründungszuschuss Phase 2.

Antrag auf Gründungszuschuss: Ablauf, Unterlagen und richtiger Zeitpunkt

Die Frage "Was muss ich wann tun?" gehört zu den häufigsten Fragen in unseren Gesprächen. Wichtig ist vor allem, die rechtzeitige Antragstellung. Außerdem sollte der Antrag gestellt werden, bevor Sie mit der Selbstständigkeit hauptberuflich starten.

5 Schritte zum Gründungszuschuss

  1. 1

    Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit

    Sprechen Sie Ihren Gründungswunsch früh bei Ihrer Sachbearbeitung an. Klären Sie Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, mögliche Sperr- oder Ruhenszeiten und das geplante Startdatum. Nutzen Sie das Gespräch auch, um Ihre Sachbearbeitung kennenzulernen und ein Gefühl dafür zu bekommen, wie sie Ihrem Vorhaben grundsätzlich gegenübersteht.

  2. 2

    Businessplan, Finanzplanung und Nachweise vorbereiten

    Erarbeiten Sie ein ausführliches Geschäftskonzept und stellen Sie in Ihrem Business- und Finanzplan nachvollziehbar dar, wer Sie sind, was Sie konkret anbieten und wie Sie Kundinnen und Kunden gewinnen möchten. Beschreiben Sie außerdem den Markt, Ihre Zielgruppe und zeigen Sie auf, wie sich Ihr Gründungsvorhaben wirtschaftlich entwickeln soll. Ergänzend sollten Sie Ihren Lebenslauf sowie alle erforderlichen Qualifikationsnachweise zusammenstellen.

  3. 3

    Tragfähigkeit prüfen lassen

    Lassen Sie Ihr Gründungsvorhaben von einer fachkundigen Stelle prüfen.

  4. 4

    Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

    Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.

    Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist grundsätzlich keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss jedoch dem Finanzamt mitgeteilt werden. Hierzu übermitteln Sie in der Regel den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER.

  5. 5

    Antragsunterlagen einreichen

    Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt haben, füllen Sie den Online-Antrag in Ihrem Kundenkonto bei der Bundesagentur für Arbeit aus. Laden Sie die benötigten Dokumente in den dafür vorgesehenen Feldern hoch und reichen Sie den Antrag anschließend vollständig ein.

Einige dieser Schritte können parallel laufen.

Wichtig: Antrag stellen, bevor die hauptberufliche Selbstständigkeit startet

Nach der Fachlichen Weisung muss die Förderung grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden. Gemeint ist damit der tatsächliche Start der Selbstständigkeit. Also das Datum, das Sie auch im Antrag als Beginn Ihrer Tätigkeit nennen.

Quelle: FW 93.33 und 93.34 sowie Verfahrenshinweise V.GZ.01 bis V.GZ.05.

Gewerbeanmeldung, Vorbereitung und tatsächlicher Tätigkeitsbeginn

Die Gewerbeanmeldung oder Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt bedeuten noch nicht automatisch, dass die selbstständige Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Die Fachliche Weisung beschreibt diese Schritte ausdrücklich als vorbereitende Tätigkeit. Das gilt ebenso für vorbereitende Tätigkeiten mit Außenwirkung.

So lässt sich der tatsächliche Beginn nicht allein an einer einzelnen Handlung wie der Veröffentlichung einer Website festmachen. Entscheidender sind der zeitliche Umfang der bisherigen Tätigkeiten und deren Einordnung im Gesamtzusammenhang. Sollen solche Vorbereitungen einen früheren Beginn der Selbstständigkeit begründen, müssen sie nach der Fachlichen Weisung einen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche erreichen.

Tätigkeit Einordnung
Businessplan schreiben, Markt analysieren, Wettbewerber recherchieren notwendige Vorbereitung zur Antragstellung
Domain sichern, Unternehmensname entwickeln typische Vorbereitung
Gewerbe anmelden / freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen formale notwendige Vorbereitung, nicht automatisch Tätigkeitsbeginn
Geschäftsräume anmieten oder notwendige Waren beschaffen kann als Vorbereitung mit Außenwirkung gelten, zeitlichen Umfang mitbetrachten
Website bauen typische Vorbereitung
Website veröffentlichen Außenwirkung vorhanden, alleine jedoch noch keine Aussage über den Tätigkeitsbeginn
aktiv Werbung schalten oder Kundenakquise operative Arbeit, in der Regel keine vorbereitende Tätigkeit mehr, sollte vor Startdatum vermieden werden
konkrete Angebote versenden oder Aufträge bearbeiten operative Arbeit, in der Regel keine vorbereitende Tätigkeit mehr, sollte vor Startdatum vermieden werden
Leistung für Kunden erbringen zeigt die tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit, sollte vor Startdatum vermieden werden
Rechnung für eine bereits erbrachte Leistung schreiben belegt eine bereits ausgeübte Tätigkeit, sollte vor Startdatum vermieden werden

Eine Tätigkeit, die Sie bereits als Nebentätigkeit ausüben, ist gesondert zu betrachten. Dass Sie dort Kunden bedienen oder Rechnungen schreiben, bedeutet nicht automatisch, dass Sie schon hauptberuflich selbstständig sind. Hier ist der zeitliche Umfang entscheidend.

Quelle: FW 93.31 bis 93.34.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um den Gründungszuschuss zu beantragen benötigen Sie üblicherweise folgende Dokumente:

  • Businessplan,
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau beziehungsweise Finanzplanung,
  • Lebenslauf,
  • Qualifikationsnachweise,
  • Eingangsbestätigung der Gewerbeanmeldung oder Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt,
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsbescheinigung),
  • gegebenenfalls zusätzliche Nachweise bezogen auf Ihr individuelles Vorhaben.

Für die fachkundige Stellungnahme werden im Wesentlichen dieselben Unterlagen benötigt. Je nach Gründung können ergänzende Unterlagen sinnvoll oder erforderlich sein, beispielsweise Finanzierungszusagen, Gesellschaftsunterlagen oder branchenspezifische Genehmigungen wie eine Approbationsurkunde oder andere Zulassungsnachweise.

Wie lange dauert die Bearbeitung Ihres Antrags bei der Arbeitsagentur?

Die Bundesagentur für Arbeit nennt keine offiziellen Bearbeitungszeiten für Gründungszuschussanträge. Deshalb fragen wir im Rahmen unserer laufenden Befragung Gründerinnen und Gründer nach ihren eigenen Erfahrungen. Ihre Angaben zeigen, wie lange es in der Praxis bis zur Entscheidung gedauert hat.

Häufig spielen die Gesamtauslastung der zuständigen Agentur für Arbeit, Urlaub oder Krankheit der zuständigen Sachbearbeitung, interne Weitergaben und individuelle Rückfragen eine Rolle. Uns sind sowohl Fälle bekannt, in denen die Bewilligung innerhalb von zwei Werktagen erfolgte, als auch Fälle, in denen die Bearbeitung mehr als fünf Monate dauerte, beispielsweise weil die zuständige Sachbearbeitung über einen längeren Zeitraum abwesend war.

Planen Sie Ihre persönliche Liquidität daher so, dass Sie den Zeitraum zwischen der letzten ALG-I-Auszahlung und der Auszahlung des Gründungszuschusses gegebenenfalls überbrücken können. Auch wenn Ihnen bei einer späteren positiven Bewilligung grundsätzlich kein Geld verloren geht, müssen laufende Kosten bis zum tatsächlichen Zahlungseingang zunächst aus eigenen Mitteln finanziert werden können.

Bewilligungschancen des Gründungszuschusses

Viele Gründerinnen und Gründer fragen uns, wie hoch Ihre Chancen auf eine Bewilligung Ihres Antrags tatsächlich sind. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht keine offizielle Statistik darüber, wie viele Anträge bewilligt oder abgelehnt werden.

Um diese Lücke zu schließen, fragen wir im Rahmen unserer laufenden Nachbefragung Gründerinnen und Gründer, die zuvor eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung von uns erhalten haben, nach ihren Erfahrungen. Die Ergebnisse sind nicht repräsentativ für sämtliche Anträge in Deutschland, zeigen innerhalb unserer Befragung jedoch, dass gut vorbereitete Anträge häufig bewilligt werden.

Businessplan und Finanzplan für den Gründungszuschuss

Für den Antrag auf Gründungszuschuss benötigen Sie neben den allgemeinen Antragsunterlagen auch einen Businessplan, eine Finanzplanung und eine Tragfähigkeitsbescheinigung. Die Erstellung des Business- und Finanzplans ist für fast alle Gründerinnen und Gründer einer der aufwendigsten Schritte im gesamten Antragsprozess. Denn wer die Unterlagen sorgfältig erstellt, muss sich intensiv mit dem eigenen Geschäftsmodell, dem Markt, der Kundengewinnung sowie den erwarteten Umsätzen und Kosten auseinandersetzen.

Die Agentur für Arbeit soll anhand Ihrer Unterlagen beurteilen können, ob Sie sich ernsthaft mit Ihrem Gründungsvorhaben auseinandergesetzt haben und ob die geplante Selbstständigkeit grundsätzlich geeignet ist, Ihre Arbeitslosigkeit langfristig zu beenden. Dafür reicht es nicht aus, lediglich eine Geschäftsidee grob zu beschreiben. Ihre Planung muss erkennen lassen, dass das Vorhaben durchdacht ist und die zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar sind.

Aus unserer Sicht als fachkundige Stelle kommt es deshalb nicht darauf an, mit dem Businessplan eine bestimmte Seitenzahl zu erreichen. Entscheidend ist die Qualität der Planung. In unserer Praxis liegen ausführliche Businesspläne für den Gründungszuschuss häufig bei etwa 20 bis 30 Seiten zuzüglich Finanzplanung. Businesspläne die lediglich aus 2 bis 3 Seiten bestehen sind in der Regel eher als Konzeptpapier einzuordnen.

Die intensive Vorbereitung ist dabei nicht nur für den Antrag sinnvoll. Sie zwingt Sie dazu, sich bereits vor dem Start mit zentralen Fragen Ihrer künftigen Selbstständigkeit kritisch auseinanderzusetzen.

Ein tragfähiger Businessplan beantwortet unter anderem diese Fragen:

  • Was genau bieten Sie an?
  • Wer ist Ihre Zielgruppe und wie groß ist der relevante Markt?
  • Welche Wettbewerber gibt es?
  • Worin unterscheidet sich Ihr Angebot?
  • Wie kommen Sie konkret an Kunden?
  • Welche Erfahrungen und Fähigkeiten bringen Sie mit?
  • Welche Risiken sehen Sie und wie gehen Sie damit um?

Ein Satz wie "Meine Zielgruppe sind alle" ist keine belastbare Zielgruppenanalyse. Ebenso wenig reicht "Ich mache Online-Marketing", wenn nicht erkennbar ist, über welche Kanäle, mit welchem Budget und welchem erwarteten Ergebnis.

Auch vollständig mit KI erstellte Businesspläne können problematisch sein, wenn sie sehr allgemein formuliert sind und nur oberflächliche Angaben enthalten. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie die darin enthaltenen Annahmen als Gründerin oder Gründer im persönlichen Gespräch nicht selbst erklären oder nachvollziehbar einordnen können.

Der Einsatz von KI ist jedoch keineswegs verboten. Im Gegenteil, Sie kann sinnvoll dabei unterstützen, den Businessplan zu strukturieren, Inhalte zu ordnen und Formulierungen auszuarbeiten. Entscheidend ist, dass die Angaben zu Ihrem konkreten Vorhaben passen und Sie die zugrunde liegenden Annahmen eigenständig validiert haben.

Die Finanzplanung muss zum Geschäftskonzept passen

Mit der Finanzplanung tun sich viele Gründerinnen und Gründer zunächst schwer. Schließlich ist sie immer auch ein Blick in die Zukunft. Niemand kann heute genau vorhersagen, wie hoch die Umsätze in zwei Jahren sein werden, wie viele Kunden tatsächlich da sein werden oder wie sich die Kosten bis dahin entwickeln.

Bei der Finanzplanung für den Gründungszuschuss geht es daher nicht darum, die Zukunft exakt vorherzusagen. Entscheidend ist vielmehr, dass Ihre Planung plausibel und nachvollziehbar hergeleitet ist. Die Zahlen sollten also nicht einfach geschätzt werden, sondern sich aus den Annahmen Ihres Businessplans ergeben.

Eine plausible Finanzplanung leitet Ihre Umsätze und Kosten beispielsweise aus Ihren Preisen, der erwarteten Anzahl an Kundinnen und Kunden, realistisch abrechenbaren Stunden, Conversion Rates, Ihrer möglichen Auslastung, bestehenden Kontakten oder nachvollziehbaren Branchenwerten und Statistiken ab.

Grundsatz: Businessplan und Finanzplan müssen dieselbe Geschichte erzählen. Wenn Sie im Businessplan bestimmte Preise, Vertriebswege, Kundenzahlen oder Investitionen beschreiben, sollten sich diese Annahmen auch in Ihrer Finanzplanung wiederfinden.

Die häufigsten Probleme entstehen deshalb durch fehlende, unrealistische oder widersprüchliche Annahmen.

Typische Fehler in der Finanzplanung

Im Rahmen unserer Prüfungen fallen uns die nachfolgenden Punkte besonders häufig auf.

Kosten & Beiträge

  • Kammerbeiträge (IHK, HWK) und andere regelmäßig anfallende Pflichtkosten werden vergessen.

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht oder zu niedrig berücksichtigt.

  • Betriebliche Versicherungen, Softwarekosten, Telefon- und Internetkosten sowie weitere spezifische, für das geplante Vorhaben erforderliche laufende Betriebsausgaben sind nicht berücksichtigt.

  • Büromaterial wird bei den Betriebsausgaben oft übersehen. Auch Briefmarken für Schreiben an Behörden gehören dazu.

  • Der Businessplan sieht die Einstellung von Personal vor, im Finanzplan fehlen jedoch die dazugehörigen Personal- und Lohnnebenkosten.

Steuern & Finanzierung

  • Umsatzsteuer und Vorsteuer werden nicht passend zum gewählten Besteuerungsmodell berücksichtigt.

  • Einmalige Gründungs- und Anschaffungskosten werden nicht oder nicht vollständig eingeplant.

  • Notwendige Ersatz- oder Folgeinvestitionen werden über den Planungszeitraum hinweg nicht berücksichtigt.

  • Bei kreditfinanzierten Anschaffungen oder anderen Finanzierungen werden Zinsen, Tilgungen oder laufende Verpflichtungen nicht ausreichend berücksichtigt.

Umsatz & Vertrieb

  • Saisonale Schwankungen bei Umsätzen oder Kosten fehlen vollständig, obwohl sie für das Geschäftsmodell relevant sind.

  • Umsätze werden angesetzt, ohne nachvollziehbar herzuleiten, wie viele Kunden, Aufträge oder Verkäufe dafür erforderlich sind.

  • Die geplanten Umsätze passen nicht zu den im Businessplan genannten Preisen, Kundenzahlen oder Vertriebswegen.

  • Es wird mit steigenden Umsätzen geplant, ohne entsprechende Marketing- oder Vertriebskosten zu berücksichtigen.

Anlaufphase & Auslastung

  • Eine angemessene Anlaufphase, in der sich Umsätze und Kapazitäten schrittweise entwickeln, wird nicht ausreichend berücksichtigt. Stattdessen wird zu optimistisch geplant und bereits ab dem ersten Monat mit voller Auslastung gerechnet.

  • Wer monatlich 160 Arbeitsstunden zur Verfügung hat, kann in der Regel nicht dieselben 160 Stunden vollständig abrechnen. Ein Teil der Zeit wird für Akquise, Buchhaltung, Verwaltung, Vorbereitung und andere nicht abrechenbare Aufgaben benötigt.

Auch Ihre Lebenshaltungskosten müssen berücksichtigt werden

Ihre Finanzplanung sollte von Anfang an nicht nur die betrieblichen Ausgaben berücksichtigen, sondern auch Ihren privaten Lebensunterhalt. Denn Kosten wie Miete, Versicherungen, Lebensmittel, Mobilität, Freizeit, Vorsorge oder Unterhaltszahlungen bestehen unabhängig davon, ob Sie mit Ihrer Selbstständigkeit bereits ausreichend Einnahmen erzielen.

In den ersten sechs Monaten hilft der Gründungszuschuss, diese Ausgaben während des Aufbaus Ihrer Selbstständigkeit zu decken. Spätestens für die Zeit danach sollte Ihre Planung zudem nachvollziehbar zeigen, wie Sie Ihren betrieblichen und privaten Finanzbedarf auch ohne diesen Zuschuss decken können.

Das bedeutet nicht, dass Sie ab dem siebten Monat sämtliche privaten Lebenshaltungskosten bereits vollständig aus dem laufenden Gewinn Ihrer Selbstständigkeit decken müssen. Rücklagen aus den ersten sechs Monaten können weiterhin als Puffer dienen. Wichtig ist, dass Ihre Liquidität durchgehend positiv ist und Sie jederzeit in der Lage sind, sowohl Ihren betrieblichen als auch Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Business- und Finanzplan fertig?

Dann können Sie Ihr Vorhaben durch uns als fachkundige Stelle prüfen lassen.

Tragfähigkeit prüfen lassen →

Tragfähigkeitsbescheinigung

Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist der Nachweis gegenüber der Agentur für Arbeit, dass Ihr Gründungsvorhaben von einer fachkundigen Stelle geprüft und als wirtschaftlich tragfähig eingeschätzt wurde. Offiziell spricht die Bundesagentur für Arbeit von der "Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung".

Die Tragfähigkeitsprüfung findet nach Erstellung Ihres Business- und Finanzplans und vor Einreichung des Antrags bei der Agentur für Arbeit statt.

Wichtig: Eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung ist noch keine Bewilligung des Gründungszuschusses. Sie ist ein notwendiger Bestandteil des Antrags und eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Ob der Gründungszuschuss tatsächlich bewilligt wird, entscheidet weiterhin die Agentur für Arbeit.

Was prüft die fachkundige Stelle?

Bei unserer Tragfähigkeitsprüfung achten wir üblicherweise auf die nachfolgenden Punkte:

  1. Gründungsperson: Passen Erfahrungen und Qualifikationen zum Vorhaben?
  2. Geschäftskonzept: Sind das Angebot und der daraus entstehende Nutzen klar und nachvollziehbar beschrieben?
  3. Markt und Wettbewerb: Sind Markt, Zielgruppe und Wettbewerb schlüssig hergeleitet und die wesentlichen Annahmen durch belastbare Zahlen, Daten und Quellenangaben untermauert?
  4. Marketing und Vertrieb:Zeigt die Planung konkret, wie potenzielle Kundinnen und Kunden angesprochen und gewonnen werden?
  5. Finanzplanung: Sind Umsatz, Kosten, Finanzierung und Liquidität plausibel?
  6. Gesamtbild: Vermitteln die Beschreibung des Vorhabens, Finanzzahlen und Lebenslauf ein schlüssiges Gesamtbild und sind die Unterlagen insgesamt ordentlich aufbereitet?

Fällt die Gesamtprüfung positiv aus, können wir die Tragfähigkeit bestätigen. Sollten einzelne Punkte noch nicht überzeugen, bedeutet das jedoch nicht automatisch eine endgültig negative Stellungnahme.

Wir vergleichen das gerne mit dem TÜV für ein Kfz. Sind Mängel an Ihrem Auto vorhanden, müssen diese behoben werden, bevor Sie die Plakette bekommen. Bei der Prüfung Ihrer Unterlagen ist es ähnlich. Offene oder fehlerhafte Punkte müssen überarbeitet werden, bevor wir eine positive Stellungnahme ausstellen können.

Die Auswahl der fachkundigen Stelle ist Ihnen grundsätzlich selbst überlassen. Neben Kammern, Fachverbänden und Kreditinstituten kommen zum Beispiel auch geeignete Steuerberatungen, Wirtschaftsprüfungen und Unternehmensberatungen infrage. Die Agentur für Arbeit übernimmt die für diese Prüfung anfallenden Kosten nicht.

Quelle: § 93 Abs. 2 SGB III, FW 93.46 bis 93.50 und die aktuelle BA-Information zum Gründungszuschuss.

Fragen zur Prüfung?

Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation

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Die häufigsten Fehler beim Gründungszuschuss

Nach über 5.000 begleiteten Gründungsvorhaben sehen wir in unserer Beratungspraxis immer wieder ähnliche Punkte, die beim Gründungszuschuss zu Rückfragen, Verzögerungen oder Problemen führen können.

In der folgenden Übersicht haben wir deshalb die Themen zusammengefasst, über die wir mit Gründerinnen und Gründern besonders häufig sprechen oder bei der Prüfung von Unterlagen immer wieder stolpern.

Häufiger Fehler Warum problematisch? Unsere Empfehlung
150-Tage-Frist unterschritten Bei Unterschreitung der gesetzlichen Frist ist eine Förderung nicht möglich. Restanspruch früh mit der Agentur klären und ausreichend Puffer einplanen.
Antrag und Startdatum fallen auf denselben Tag Eine Ablehnung ist möglich, da unterstellt wird, die Tätigkeit wäre vor Antragstellung aufgenommen worden. Zwischen Antrags- und Startdatum nach Möglichkeit einen Tag Abstand lassen.
Eigenkündigung, um sich selbstständig zu machen Die Arbeitslosigkeit wurde bewusst zur Beantragung der Förderung herbeigeführt, dies schließt eine Förderung aus. Mögliche Folgen vor der Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag klären.
Businessplan als reine Formalität betrachten Fachliche und persönliche Eignung können angezweifelt werden, Tragfähigkeit und Bewilligung sind gefährdet. Das Vorhaben sorgfältig durchdenken und einen detaillierten, plausiblen Business- und Finanzplan erstellen. Dabei insbesondere Markt, Vertrieb, Wettbewerb sowie die zugrunde liegenden Zahlen und Annahmen realistisch herleiten.
Finanzplanung zu optimistisch Plausibilität und Förderbedarf können angezweifelt werden, eine Förderung ist ggf. nicht notwendig. Eine realistische Anlaufphase einplanen und Finanzzahlen nachvollziehbar herleiten.
Finanzplanung zu pessimistisch Zeigt die Planung auch nach Ende der ersten Förderphase keine ausreichende wirtschaftliche Perspektive, kann die Tragfähigkeit des Vorhabens infrage stehen. Die Finanzplanung sollte nachvollziehbar zeigen, wie Sie nach der ersten Förderphase Ihren betrieblichen Finanzbedarf und Ihren persönlichen Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanzieren können.
Unterlagen vollständig mit KI erstellen Rein KI-generierte Unterlagen können schnell allgemein oder wenig individuell wirken. Dadurch kann der Eindruck entstehen, dass das eigene Vorhaben nicht ausreichend durchdacht wurde, was die Glaubwürdigkeit und Plausibilität beeinträchtigen kann. KI sinnvoll zur Unterstützung nutzen, die Inhalte aber selbst erarbeiten, prüfen und auf das eigene Vorhaben zuschneiden. Annahmen, Zahlen und Aussagen sollten jederzeit nachvollzogen und persönlich erläutert werden können.
Falsche Antworten im Antrag Falsche Antworten oder widersprüchliche Angaben können zu einer Ablehnung führen. Antrag sorgfältig lesen und die Angaben mit eingereichten Unterlagen abgleichen.

Die meisten dieser Probleme lassen sich durch eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung vermeiden. Besonders wichtig sind dabei das richtige Timing, ein durchdachter Businessplan und eine realistische Finanzplanung auf Basis nachvollziehbarer Annahmen. Ebenso entscheidend ist, dass Sie Ihre eigene Planung verstehen, Angaben im Antrag und in den Unterlagen zusammenpassen und offene Fragen möglichst vor der Antragstellung klären.

Besondere Konstellationen beim Gründungszuschuss

Neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen spielen immer auch die persönliche Ausgangssituation und die konkrete Ausgestaltung der geplanten Selbstständigkeit eine Rolle.

Die folgenden Konstellationen erfordern daher besondere Aufmerksamkeit, da einzelne Umstände für die Entscheidung der Agentur für Arbeit relevant sein können.

Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Nicht jede Kündigung oder jeder Aufhebungsvertrag wird gleich bewertet. Besteht ein wichtiger Grund, etwa aus gesundheitlichen Gründen, oder dient ein Aufhebungsvertrag lediglich dazu, einer ohnehin drohenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuvorzukommen, steht der Beantragung des Gründungszuschusses in der Regel nichts im Wege.

Gerade bei gesundheitlichen Gründen ist es wichtig, dass die Situation nachvollziehbar dokumentiert ist, zum Beispiel durch ärztliche Unterlagen.

Wenn Sie Ihr bestehendes Beschäftigungsverhältnis jedoch ausschließlich deshalb selbst kündigen, um sich anschließend mit dem Gründungszuschuss selbstständig zu machen, ist das ein Ablehnungsgrund für Ihren Antrag. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihrer Fachlichen Weisung explizit darauf hin, dass eine Förderung in solchen Fällen nicht in Betracht kommt.

Beim Vorliegen einer Sperrzeit bedeutet das nicht zwingend, dass eine Förderung mit dem Gründungszuschuss grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach Ende der Sperrzeit kann eine Förderung möglich sein, wenn wieder ein förderfähiger Zahlungsanspruch besteht. Beachten Sie aber, dass eine Sperrzeit den ALG-I-Restanspruch mindern kann. Nach Ende der Sperrzeit muss daher darauf geachtet werden, dass die erforderlichen 150 Tage Restanspruch vorhanden sind.

Entscheidend sind stets der konkrete Einzelfall und die zugrunde liegende ALG-I-Entscheidung.

Wichtig: Kündigen Sie nicht vorschnell selbst und unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne zuvor die möglichen Auswirkungen mit der Agentur für Arbeit geklärt zu haben.

Quelle: § 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB III sowie FW 93.03 und 93.35 bis 93.40.

Abfindung oder größeres Vermögen

Eine allgemeine Vermögensgrenze, ab der der Gründungszuschuss automatisch ausgeschlossen wäre, existiert nicht. Ob und wie sich eine Abfindung oder vorhandenes Vermögen auswirkt, hängt insbesondere von zwei Punkten ab:

  1. Hat die Abfindung Auswirkungen auf Ihren ALG-I-Anspruch?

    Wird ein Arbeitsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung beendet, ohne dass die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wird, kann der ALG-I-Anspruch nach § 158 SGB III für einen bestimmten Zeitraum ruhen. Das kann wiederum für den Gründungszuschuss wichtig werden, weil der konkrete ALG-I-Anspruch eine zentrale Fördervoraussetzung ist.

  2. Welche Rolle spielen Abfindung oder Vermögen bei der Ermessensentscheidung?

    Die Bundesagentur für Arbeit kann bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigen, ob Ihnen ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen, um die Anfangsphase Ihrer Gründung zu finanzieren. Eine hohe Abfindung oder vorhandenes Vermögen kann daher bei der Bewertung Ihrer finanziellen Eigenleistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Maßgeblich ist jedoch die Gesamtsituation Ihrer Gründung. Benötigen Sie das Kapital für notwendige Investitionen oder die Finanzierung des Vorhabens, ist das regelmäßig unproblematisch. Vorhandenes Vermögen allein rechtfertigt daher keine pauschale Ablehnung.

Quelle: § 158 SGB III sowie FW 93.06 bis 93.08.

Bestehendes Nebengewerbe in den Haupterwerb überführen

Ein bestehendes Nebengewerbe oder eine bereits nebenberuflich ausgeübte freiberufliche Tätigkeit schließt den Gründungszuschuss nicht automatisch aus.

Im Gegenteil: Das ist durchaus üblich und kommt auch bei unseren Gründerinnen und Gründern sehr regelmäßig vor. Viele sind bereits nebenberuflich selbstständig und möchten diese Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nun hauptberuflich ausüben.

In diesem Zusammenhang zu beachten sind insbesondere:

  • Die bisherige Nebentätigkeit darf Ihre Arbeitslosigkeit nicht bereits beendet haben. Beim ALG-I-Bezug liegt die relevante Grenze der Arbeitszeit bei unter 15 Wochenstunden.
  • Wenn das bestehende Geschäft bereits so profitabel ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt problemlos daraus decken können, kann eine Förderung ausgeschlossen werden.
  • Wenn aus einer nebenberuflichen Tätigkeit eine hauptberufliche wird, ist deshalb nicht zwangsläufig eine neue Gewerbeanmeldung notwendig.

Unternehmensübernahme

Auch bei einer Unternehmensübernahme kann der Gründungszuschuss beantragt werden. Bei einem bereits gut laufenden Unternehmen mit bestehendem Kundenstamm kann der Förderbedarf jedoch stärker hinterfragt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von Anfang an ausreichende Erträge erwirtschaftet werden.

Anders kann die Situation zu bewerten sein, wenn hohe Investitionen oder Umbauten erforderlich sind, beim Inhaberwechsel mit dem Verlust eines Teils des Kundenstamms zu rechnen ist und insgesamt trotz der Übernahme eine tatsächliche Anlaufphase entsteht.

Wie unterschiedlich solche Fälle in der Praxis aussehen können, haben wir auch in unserer eigenen Beratungsarbeit erlebt. In einem Fall sollte beispielsweise ein Fitnessstudio übernommen werden, dessen Mitgliederzahlen bereits rückläufig waren. Gleichzeitig waren erhebliche Investitionen notwendig, um den laufenden Betrieb langfristig aufrechtzuerhalten und das Studio zu modernisieren. Obwohl ein bestehender Betrieb übernommen wurde, war deshalb nachvollziehbar, dass der Gründer nicht unmittelbar von den laufenden Erträgen leben konnte und nach der Übernahme zunächst eine erneute Anlauf- und Investitionsphase bestand.

Anders war die Ausgangslage bei der Übernahme einer bereits gut laufenden Anwaltskanzlei. Hier bestanden laufende Mandate und Vertragsbeziehungen fort, sodass von Beginn an ein vergleichsweise hoher Überschuss erzielt werden konnte. Der Gründungszuschuss wurde in diesem Fall mit der Begründung abgelehnt, dass keine klassische Anlaufphase mehr erkennbar sei und bereits unmittelbar ausreichende Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt wurden.

Diese Beispiele zeigen, dass eine Unternehmensübernahme immer im konkreten Einzelfall betrachtet werden sollte. Entscheidend ist nicht allein, ob bereits Kunden, Umsätze oder bestehende Strukturen vorhanden sind, sondern wie sich die wirtschaftliche Situation nach der Übernahme tatsächlich darstellt.

Franchise-Gründung

Auch eine Selbstständigkeit im Rahmen eines Franchisesystems ist grundsätzlich förderfähig, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Franchise-Konzepten spielen häufig höhere Anfangsinvestitionen, Eintrittsgebühren, laufende Franchisegebühren und verbindliche Vorgaben des Systems eine größere Rolle in der Finanzplanung.

Besonders wichtig ist in dem Fall, dass der notwendige Kapitalbedarf tatsächlich finanziert werden kann. Ein gutes Franchisekonzept allein reicht nicht, wenn das notwendige Kapital für die Umsetzung fehlt.

Selbstständig oder abhängig beschäftigt?

Für den Gründungszuschuss reicht es nicht aus, eine Tätigkeit lediglich formal als Selbstständigkeit zu bezeichnen. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet und ausgeübt wird. In bestimmten Konstellationen kann deshalb die Frage aufkommen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder möglicherweise eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Relevant wird dies häufig bei Handelsvertretern, Maklern, Versicherungsvermittlern oder Kurierfahrern. Ein pauschales Branchenverbot gibt es jedoch nicht. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des jeweiligen Geschäftsmodells.

Für die Abgrenzung können unter anderem folgende Fragen eine Rolle spielen:

  • Können Sie über Arbeitszeit und Arbeitsweise selbst entscheiden?
  • Tragen Sie ein eigenes unternehmerisches Risiko?
  • Haben Sie einen eigenen Marktauftritt?
  • Können Sie für mehrere Auftraggeber tätig werden?
  • Bestimmen Sie Preise und Konditionen selbst?
  • Sind Sie organisatorisch in einen fremden Betrieb eingegliedert?

Dass dieser Punkt auch in der Praxis eine Rolle spielt, zeigt unsere Befragung: In sechs der 26 Ablehnungsfälle, deren Grund uns bekannt ist, nannten die Befragten den Verdacht auf eine abhängige Beschäftigung.

Kapitalgesellschaften: Gründungszuschuss bei GmbH oder UG

Auch wenn Sie Ihre Selbstständigkeit über eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder UG ausüben möchten, kann der Gründungszuschuss beantragt werden. Entscheidend ist nicht allein die gewählte Rechtsform, sondern ob Sie als antragstellende Person tatsächlich selbstständig und hauptberuflich tätig werden.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es deshalb insbesondere darauf an, welche Beteiligungs- und Entscheidungsrechte bestehen. Nicht allein die Höhe der Beteiligung entscheidet darüber, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Bei einem Anteil von mindestens 50 Prozent spricht vieles gegen eine weisungsgebundene Tätigkeit. Bei einer geringeren Beteiligung kann eine umfassende Sperrminorität notwendig sein.

Lässt sich der Status nicht eindeutig beurteilen oder hat die Bundesagentur für Arbeit Zweifel an Ihrem Status, kann eine verbindliche Klärung über das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV erfolgen.

Gründen mehrere Personen gemeinsam eine GmbH oder UG, wird der Gründungszuschuss für jede antragstellende Person einzeln geprüft. Erfüllen mehrere Gesellschafter die jeweiligen Voraussetzungen, können auch mehrere Personen aus derselben Unternehmensgründung einen eigenen Antrag stellen.

Das gemeinsame Geschäftsmodell sowie wesentliche Teile des Business- und Finanzplans können dabei übereinstimmen. Persönliche Voraussetzungen, Eignungsnachweise und die private finanzielle Situation werden jedoch für jede Person individuell betrachtet.

Aus unserer Beratung kennen wir zudem Fälle, in denen nahezu identische Ausgangssituationen unterschiedlich bewertet wurden. So erhielten zwei Mitgründer desselben Unternehmens trotz identischer Unterlagen zunächst unterschiedliche Entscheidungen von ihren jeweiligen Sachbearbeitungen. Solche Fälle zeigen, dass neben den formalen Voraussetzungen auch der Ermessensspielraum bei der individuellen Prüfung eine Rolle spielen kann.

Personengesellschaften: Gründungszuschuss bei GbR, OHG oder KG

Auch eine Selbstständigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft wie einer GbR, OHG oder KG kann mit dem Gründungszuschuss gefördert werden. Die Rechtsform selbst ist dabei nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob Sie tatsächlich selbstständig und hauptberuflich tätig werden, unternehmerische Entscheidungen treffen und ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Bei aktiv mitarbeitenden Gesellschaftern einer GbR oder OHG ist die unternehmerische Stellung häufig vergleichsweise klar, da sie regelmäßig an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt sind und grundsätzlich persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Bei einer KG muss genauer unterschieden werden. Während die unternehmerische Stellung des persönlich haftenden Komplementärs regelmäßig eindeutig erkennbar ist, kann die Beurteilung bei einem mitarbeitenden Kommanditisten stärker davon abhängen, welche Mitwirkungs-, Geschäftsführungs- und Entscheidungsrechte sich tatsächlich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Gerade bei einer KG oder GmbH & Co. KG sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die unternehmerische Stellung der antragstellenden Person aus den vertraglichen Regelungen nachvollziehbar hervorgeht. Bestehen Zweifel, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, kann auch hier der Erwerbsstatus über ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV verbindlich geklärt werden.

Erfüllen mehrere Gesellschafter die Voraussetzungen zur Beantragung des Gründungszuschusses, können daher auch mehrere Personen aus derselben Gründung diesen beantragen. Die Unternehmens- und Finanzplanung kann dabei identisch sein. Die persönlichen Voraussetzungen und Nachweise werden jedoch jeweils individuell beurteilt.

Nach der Bewilligung - Steuern, Sozialversicherung und Rückzahlung

Mit Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit ändern sich steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen. Zudem werden wir oft gefragt, wie sich eigene Einnahmen auf die laufende Förderung auswirken können und was mit einem etwaigen ALG-I-Restanspruch geschieht.

Steuerliche Behandlung des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss ist einkommensteuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Er erhöht damit auch nicht den Steuersatz auf Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen. Die steuerliche Behandlung Ihrer selbstständigen Tätigkeit ist davon unabhängig und richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften.

Quelle: § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG und FW 93.11.

Soziale Absicherung nach dem Start in die Selbstständigkeit

Zum Start Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit müssen Sie sich selbst um Ihre soziale Absicherung kümmern. Je nach Versicherung gelten dabei unterschiedliche Regelungen.

Kranken- und Pflegeversicherung: Mit dem Start in die Selbstständigkeit endet die Beitragsübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie von nun an eigenständig zahlen. Die zusätzlichen 300 Euro in Phase 1 sollen unter anderem zur Deckung dieser Aufwendungen beitragen.

Rentenversicherung: Selbstständige sind nicht in allen Fällen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Je nach Tätigkeit oder persönlicher Konstellation kann eine Versicherungspflicht bestehen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Selbstständigkeit darunter fällt, finden Sie weitere Informationen auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Sie können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.

Quelle: § 28a SGB III sowie die aktuelle BA-Information zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Einkommen während der Förderung und mögliche Rückzahlung

Entwickelt sich Ihre Selbstständigkeit deutlich besser als geplant, wirkt sich das nicht auf einen bereits bewilligten Gründungszuschuss aus. Ein hoher Umsatz oder Gewinn führt nicht automatisch dazu, dass der Gründungszuschuss gekürzt oder zurückgefordert wird.

Entscheidend ist, dass Sie die geförderte Selbstständigkeit tatsächlich hauptberuflich ausüben. Änderungen, die für die Förderung ausschlaggebend sind, müssen Sie der Agentur für Arbeit hingegen unverzüglich mitteilen. Dazu zählt in der Praxis insbesondere, wenn die Selbstständigkeit aufgegeben wird oder eine andere Tätigkeit zeitlich überwiegt.

Quelle: § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.

Auswirkungen auf den ALG-I-Restanspruch

Die Tage, für die Sie den Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes erhalten, mindern Ihren bestehenden ALG-I-Restanspruch.

Beispiel: Starten Sie mit 200 Tagen Restanspruch und erhalten sechs Monate den Gründungszuschuss in Phase 1, werden 180 Tage angerechnet. Anschließend bleibt noch ein Restanspruch von 20 Tagen.

Falls Ihre Selbstständigkeit nicht wie geplant verläuft, könnten Sie in diesem Beispiel zunächst noch 20 Tage Arbeitslosengeld I beziehen. Erst danach käme gegebenenfalls die Grundsicherung infrage.

Quelle: § 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III.

Gründungszuschuss abgelehnt - was sollten Sie jetzt tun?

Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids sollten Sie zunächst den konkreten Ablehnungsgrund prüfen. Aus der Begründung einer Ablehnung lässt sich häufig erkennen, welche konkreten Punkte beanstandet werden und was beim weiteren Vorgehen zu beachten ist.

Prüfen Sie insbesondere diese Punkte:

  1. Geht es um eine formale Voraussetzung wie Restanspruch oder Antragszeitpunkt?
  2. Wurde eine Angabe im Antrag anders verstanden als von Ihnen gemeint?
  3. Geht es um Ihre persönliche oder fachliche Eignung?
  4. Wird Eigenleistungsfähigkeit, Vermögen oder eine Abfindung angeführt?
  5. Gibt es Zweifel an Ihrer tatsächlichen Selbstständigkeit?

Manche Ablehnungen beruhen auf Missverständnissen. Wurden etwa Zahlen oder Angaben im Antrag oder Ihrem Business- und Finanzplan falsch verstanden, kann eine direkte und sachliche Klärung mit der Sachbearbeitung weiterhelfen.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, auf einem Fehler beruht oder nicht ausreichend begründet wurde, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich muss dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen.

Beachten Sie dabei, dass ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit die Widerspruchsfrist nicht automatisch wahrt. Orientieren Sie sich deshalb an der Rechtsbehelfsbelehrung und reichen Sie den Widerspruch rechtzeitig in der dort beschriebenen Form ein.

Haben Sie Ihre Tragfähigkeitsbescheinigung von uns erhalten, können Sie uns den Ablehnungsbescheid gerne zur Einordnung schicken. Wir helfen Ihnen zu verstehen, auf welche Gründe sich die Ablehnung stützt. Für eine rechtliche Prüfung oder die Vertretung im Widerspruchsverfahren sollten Sie sich jedoch an entsprechend qualifizierte rechtliche Beratung wenden.

Quelle: § 84 SGG.

Häufige Fragen zum Gründungszuschuss

Wie lange muss ich arbeitslos sein, bevor ich den Gründungszuschuss beantragen kann?

Eine allgemeine gesetzliche Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist, dass Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem mindestens ein Tag ALG-I-Bezug, ein verbleibender Restanspruch von mindestens 150 Tagen und die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit.

Darf ich mein Gewerbe schon vor der Bewilligung meines Antrags anmelden?

Ja, dies ist für den Antrag sogar erforderlich, da Sie die Gewerbeanmeldung bereits zusammen mit dem Antrag einreichen müssen. Die Gewerbeanmeldung allein bestimmt jedoch nicht automatisch den Beginn der selbstständigen Tätigkeit. Maßgeblich sind vielmehr das Datum, das Sie im Antrag als Startdatum angeben und der Zeitpunkt, ab dem Sie die Tätigkeit mit mehr als 15 Stunden pro Woche ausüben. Das Gleiche gilt auch für die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt.

Darf ich schon arbeiten, bevor der Gründungszuschuss bewilligt wurde?

Ja, wenn Sie den Antrag vor Beginn Ihrer Tätigkeit gestellt haben und das im Antrag angegebene Startdatum erreicht ist, können Sie mit Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit starten. Sie müssen dafür nicht abwarten, bis über Ihren Antrag entschieden wurde. Wichtig ist lediglich, dass der Antrag bereits vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit gestellt wurde.

Mit der Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet zudem auch automatisch Ihre Arbeitslosigkeit und der damit verbundene Arbeitslosengeldbezug. Zwischen der letzten Auszahlung Ihres Arbeitslosengeldes I und der erstmaligen Auszahlung des Gründungszuschusses kann daher ein Zeitraum liegen, den Sie finanziell überbrücken müssen. Wie lang dieser Zeitraum ist, hängt davon ab, wie schnell über Ihren Antrag entschieden wird.

Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen, wenn ich viel verdiene?

Nein. Wenn sich Ihre Geschäfte besser als erwartet entwickeln und Sie einen hohen Gewinn erzielen, führt das nicht zu einer Rückzahlung des Gründungszuschusses. Eine Rückforderung kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden oder der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Antrag falsche Angaben gemacht oder leistungsrelevante Änderungen nicht mitgeteilt wurden und dadurch tatsächlich kein oder ein geringerer Anspruch bestanden hätte.

Aus unserer Praxis ist uns bislang auch kein Fall bekannt, in dem eine Rückforderung erfolgt wäre.

Ist eine Beantragung trotz Eigenkündigung möglich?

Eine Eigenkündigung, die ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, im Anschluss einen Gründungszuschuss zu beantragen, ist ein Ausschlusskriterium. Liegt für die Kündigung jedoch ein anerkannter wichtiger Grund vor, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, ist die Situation anders zu beurteilen. Maßgeblich sind letztlich die Entscheidung über den grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, eine gegebenenfalls verhängte Sperrzeit sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Kann ich mit einer GmbH oder UG Gründungszuschuss erhalten?

Ja, sofern Sie persönlich tatsächlich selbstständig tätig sind und Entscheidungen eigenständig treffen können. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind die Beteiligungs- und Entscheidungsrechte relevant. Unter 50 Prozent Beteiligung bedeutet nicht automatisch, dass eine Förderung ausgeschlossen ist. Auch eine umfassende gesellschaftsvertragliche Sperrminorität kann ausreichend sein.

Kann ich den Gründungszuschuss ein zweites Mal beantragen?

Eine erneute Förderung ist möglich, wenn seit dem Ende der letzten Förderung bereits 24 Monate vergangen sind.

Idealerweise sollte sich das neue Vorhaben jedoch vom früheren Geschäftsmodell unterscheiden oder es sollten nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, warum die erste Gründung nicht erfolgreich war.

Bekomme ich den Gründungszuschuss, wenn ich Grundsicherungsgeld statt ALG I erhalte?

Wenn Sie ausschließlich Grundsicherungsgeld beziehen und keinen ALG-I-Anspruch haben, kommt der Gründungszuschuss nach §§ 93-94 SGB III für Sie nicht infrage. Für diesen Fall gibt es verschiedene Förderinstrumente des Jobcenters wie das Einstiegsgeld. Wenn neben der Grundsicherung gleichzeitig ein ALG-I-Anspruch besteht, muss die konkrete Situation individuell geprüft werden.

Was passiert, wenn ich weniger als 150 Tage Restanspruch habe?

Dann ist eine Beantragung des Gründungszuschusses grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine gesetzliche Ausnahme gibt es für bestimmte Menschen mit Behinderungen im Sinne besonderer Reha-Regelungen. Wenn dieser Fall auf Sie zutrifft, sollten Sie das konkrete Vorgehen mit Ihrer Sachbearbeitung bei der Bundesagentur für Arbeit besprechen.

Brauche ich ein AVGS-Gründungscoaching, um den Gründungszuschuss zu beantragen?

Nein, die Beantragung des Gründungszuschusses kann auch ohne ein vorheriges Coaching erfolgen. Ein AVGS-Coaching kann bei der Vorbereitung hilfreich sein, ist aber keine allgemeine gesetzliche Voraussetzung für den Gründungszuschuss.

Solange Sie in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen eigenständig auszuarbeiten und über die notwendigen unternehmerischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, ist ein Coaching nicht notwendig.

Quellen

  1. § 93 SGB III - Gründungszuschuss
  2. § 94 SGB III - Dauer und Höhe der Förderung
  3. § 148 SGB III - Minderung und Verlängerung der ALG-Anspruchsdauer
  4. § 158 SGB III - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
  5. § 60 SGB I - Mitteilung leistungsrelevanter Änderungen
  6. Bundesagentur für Arbeit - Gründungszuschuss beantragen
  7. Bundesagentur für Arbeit - Fachliche Weisungen zum Gründungszuschuss §§ 93, 94 SGB III
  8. Bundesagentur für Arbeit - Freiwillige Arbeitslosenversicherung
  9. Deutsche Rentenversicherung - Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
  10. § 84 SGG - Widerspruchsfrist
  11. § 50 SGB X - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
  12. Bundesagentur für Arbeit - Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit
  13. Ergebnisse unserer Kundenbefragung: Laufende Nachbefragung unserer Kundinnen und Kunden nach Ausstellung einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung. Die Auswertung umfasst 945 Teilnehmende und basiert auf freiwilligen Selbstauskünften. Der Erhebungszeitraum ist vom 31. Juli 2023 bis zum 14. September 2026. Die aggregierten Auswertungsdaten können als CSV-Datei heruntergeladen werden. Nutzung und Weiterveröffentlichung sind unter Nennung der DA Digital GmbH als Quelle mit klickbarer Verlinkung auf www.da-digital.de gestattet.

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